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   BAG, 30.10.1962 - 3 AZR 7/62   

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BAG, 30.10.1962 - 3 AZR 7/62 (https://dejure.org/1962,1877)
BAG, Entscheidung vom 30.10.1962 - 3 AZR 7/62 (https://dejure.org/1962,1877)
BAG, Entscheidung vom 30. Oktober 1962 - 3 AZR 7/62 (https://dejure.org/1962,1877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeinde - Eigenschaft als Arbeitgeber - Rechtsetzungsbefugnis - Regelung von Arbeitsbedingungen - Gemeindesatzung - Ruhelohnordnungen - Ausdrückliche Annahmeerklärung - Angleichungsrecht - Günstigkeitsprinzip - Wartezeit

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.12.1960 - 5 AZR 374/58

    Bezug höherer Bezüge - Angestellte des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BAG, 30.10.1962 - 3 AZR 7/62
    Einer besonderen Erklärung dieser Annahme durch M gegenüber uer Beklagten bedurfte es gemäß § 151 BGB.nicht, da bei Behördenbediensteten die Erklärung der Annahme eines sie begünstigenden Angebots des Dienstherrn nicht der Verkehrssitte entspricht (BAG AP Nr. 24 zu § 22 BGB Ruhegehalt; AP Nr. 24 zu § 52 RegelungsG mit zust. Anm. v. Reinhardt . Die Ruhclohnsatzung von 198 ist deshalb Inhalt des Arbeitsvertrages des M mit der Beklagten geworden. Die Ruhelohnsatzung von 198 ist als vertragliche Rechtsgrundlage auch nicht deshalb ungeeignet, weil sie nicht mit Zustimmung des zuständigen Finanz- und Ressortministers erlassen worden ist und der Anlage D zu ADO Nr. 2 zu § 16 ATO nicht entspricht. Die ADO Nr. 2 zu § 16 ATO schreibt zwar vor, daß bei der Regelung der allgemeinen - r< zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung die in der Anlage D nicdergelegten Richtlinien anzuwenden sind und daß nur mit Zustimmung des zuständigen Finanz- und Ressortministers von diesen abgewichen werden darf- Diese Bestimmungen der ADO zu § 16 ATO sind jedoch nicht mehr anzuwendeno Sie sind zusammen mit dem Arbeitsordnungs gesetz in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben(AOGÜ) und dem dazu ergangenen Ergänzungsgesetz vom 17» Februar 1938 (RGBl, I S» 206), durch das Kontrollratsgesetz Nr» 96 mit Wirkung vom Juli 1947, also vor dem Erlaß der Ruhclohnsatzung der Beklagten am 90» April 1948, aufgehoben worden (BAG 10, 247 = AP Nr» 2 zu § 4 TVG Angleichungsrecht: AP Nr» 8 zu § 4 TVG Günstigkeitsprinzip)» Selbst wenn man unterstellt, daß die ADO Nr» 2 zu § 16 ATO bei Erlaß der Ruhegcldsatzung der Beklagten am 90» April 1948 noch galt, ist diese Satzung dennoch nicht wegen Fehlens der ministeriellen Genehmigung unwirksam» Denn die fehlende Genehmigung macht eine vertragliche Regelung, die der Genehmigung bedarf, nicht unwirksam, es sei denn, daß der Arbeitnehmer die Genehmigungspflicht kannte (§ 1 Abs, 2 des Ergänzungsgesetzes vom 17» Februar 1998)» Diese Regelung gilt für alle Arbeitsverträge, die eine nach § 1 Abs» 1 des Ergänzungsgesetzes genehmigungspflichtige Abweichung enthalten; dazu zählt auch eine in der ATO nicht vorgesehene Versorgungsregelung» Unwirksamkeit könnte also nur in Betracht kommen, wenn M die Genehmigungspflicht gekannt hätte (BAG aaO).
  • BAG, 17.12.1960 - 3 AZR 125/59

    Gemeinde - Eigenschaft als Arbeitgeber - Selbstverwaltungsrecht -

    Auszug aus BAG, 30.10.1962 - 3 AZR 7/62
    Diese Auffassung entspricht der Rechti- «J ?> sprechung des Senats (vgl. BAG 10, 271 = AP Nr. 11 zu § 550 ZFO).
  • BAG, 06.07.1959 - 3 AZR 378/56

    Ruhegeldregelungen - Gemeindesatzungen - Inhalt der Einzeldienstverträge -

    Auszug aus BAG, 30.10.1962 - 3 AZR 7/62
    Einer besonderen Erklärung dieser Annahme durch M gegenüber uer Beklagten bedurfte es gemäß § 151 BGB.nicht, da bei Behördenbediensteten die Erklärung der Annahme eines sie begünstigenden Angebots des Dienstherrn nicht der Verkehrssitte entspricht (BAG AP Nr. 24 zu § 22 BGB Ruhegehalt; AP Nr. 24 zu § 52 RegelungsG mit zust. Anm. v. Reinhardt . Die Ruhclohnsatzung von 198 ist deshalb Inhalt des Arbeitsvertrages des M mit der Beklagten geworden. Die Ruhelohnsatzung von 198 ist als vertragliche Rechtsgrundlage auch nicht deshalb ungeeignet, weil sie nicht mit Zustimmung des zuständigen Finanz- und Ressortministers erlassen worden ist und der Anlage D zu ADO Nr. 2 zu § 16 ATO nicht entspricht. Die ADO Nr. 2 zu § 16 ATO schreibt zwar vor, daß bei der Regelung der allgemeinen - r< zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung die in der Anlage D nicdergelegten Richtlinien anzuwenden sind und daß nur mit Zustimmung des zuständigen Finanz- und Ressortministers von diesen abgewichen werden darf- Diese Bestimmungen der ADO zu § 16 ATO sind jedoch nicht mehr anzuwendeno Sie sind zusammen mit dem Arbeitsordnungs gesetz in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben(AOGÜ) und dem dazu ergangenen Ergänzungsgesetz vom 17» Februar 1938 (RGBl, I S» 206), durch das Kontrollratsgesetz Nr» 96 mit Wirkung vom Juli 1947, also vor dem Erlaß der Ruhclohnsatzung der Beklagten am 90» April 1948, aufgehoben worden (BAG 10, 247 = AP Nr» 2 zu § 4 TVG Angleichungsrecht: AP Nr» 8 zu § 4 TVG Günstigkeitsprinzip)» Selbst wenn man unterstellt, daß die ADO Nr» 2 zu § 16 ATO bei Erlaß der Ruhegcldsatzung der Beklagten am 90» April 1948 noch galt, ist diese Satzung dennoch nicht wegen Fehlens der ministeriellen Genehmigung unwirksam» Denn die fehlende Genehmigung macht eine vertragliche Regelung, die der Genehmigung bedarf, nicht unwirksam, es sei denn, daß der Arbeitnehmer die Genehmigungspflicht kannte (§ 1 Abs, 2 des Ergänzungsgesetzes vom 17» Februar 1998)» Diese Regelung gilt für alle Arbeitsverträge, die eine nach § 1 Abs» 1 des Ergänzungsgesetzes genehmigungspflichtige Abweichung enthalten; dazu zählt auch eine in der ATO nicht vorgesehene Versorgungsregelung» Unwirksamkeit könnte also nur in Betracht kommen, wenn M die Genehmigungspflicht gekannt hätte (BAG aaO).
  • BAG, 07.08.1975 - 3 AZR 12/75

    Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft

    Es läßt sich auch nicht im Sinne einer Betrachtung ex post sagen, die Firma J hätte dem Kläger ermöglichen müssen, noch 20 Tage bei ihr zu arbeiten (vgl. dazu BAG AP Nr. 85 zu § 242 BGB Ruhegehalt [a.E.]).
  • BAG, 08.12.1972 - 3 AZR 203/72

    Unterstützungskasse - Leistungsbegrenzung - Ruhegehalt

    13 b) Selbst wenn man diesen Bedenken zum Trotz eine Toleranzgrenze von über zwei Monaten an sich erwägen wolltekonn te man dem Klager damit nicht helfen Eine solche Toleranz grenze konnte - wenn überhaupt - nur dann in Betracht kommen., wenn ursprünglich beide Parteien davon ausgegangen waren, der Klager werde die Wartezeit erfüllen, und wenn nur ein unvorhergesehenes Ereignis zu einer Beendigung des Arbeit sverhaltnisses kurz vor Ablauf der Wartezeit geführt hätte Allenfalls dann konnte man fragen, ob der Beklagte in analoger Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB nach Treu und Glauben verpflichtet sei, den Klager versorgungsmaßig so zu stellen, als hatte er die Wartezeit erfüllt (so BAG AP Nr. 85 zu § 242 BGB Ruhegehalt [a E ] für eine Fehlzeit von zwölf Tagen).
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